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8. Verordnung der Landesregierung über die Bauten in Kleingartengebieten

 
 

8. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010 über die Bauten in Kleingartengebieten (Kleingartengebietsverordnung) und die Änderung der Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung

Artikel I


Auf Grund des § 36 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:


§ 1


Als Bauten, die für die Nutzung einer im Flächenwidmungsplan als Kleingartengebiet (§ 36 Abs 1 Z 2 ROG 2009) aus-gewiesenen Grundfläche notwendig sind, sind nur zulässig:

1. Bauten, die tagsüber dem Aufenthalt von Personen für die kleingärtnerische Nutzung und der gesicherten Aufbewahrung von Gartenwerkzeugen dienen;
2. Gewächshäuser.

§ 2


(1) Auch als gemäß § 1 zugelassene Bauten dürfen in Kleingartengebieten nicht errichtet werden:
1. Bauten mit mehr als einem Geschoß;
2. Bauten mit einer Heizung oder einer Feuerstätte, Rauch- oder Abgasfängen;
3. Bauten gemäß § 1 Z 1:
a) in anderer als Holzbauweise;
b) mit einer Standfläche von über 14 m², worauf eine allfällige Veranda nicht anzurechnen ist;
c) mit einer Veranda von über 10 m²;
4. Bauten gemäß § 1 Z 2 mit einer Standfläche von mehr als 10 m².
Diese Verbote gelten auch für die Änderung von Bauten.
(2) Zu Zwecken des Wetterschutzes kann die Veranda auch mit aushängbaren Fenstern versehen werden.
Inkrafttreten


§ 3


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 2004 über die Bauten in Kleingartengebieten, LGBl Nr 21/2004, außer Kraft.


Artikel II


Auf Grund des § 12 Abs 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:


Die Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung, LGBl Nr 58/2007, wird geändert wie folgt:


1. Im § 1 Abs 2 lautet die Z 4:
„4. Gartenhäuschen, Gerätehütten sowie Gewächshäuser, jeweils in der Bauweise und höchstens bis zu der Größe sowie Ausstattung, wie sie nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung über Bauten in Kleingartengebie-ten zulässig ist;“

2. Nach § 3 wird angefügt:


㤠4


§ 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2011 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.“

Nachzulesen im Landesgesetzblatt